Allgemeine Geschäftsbedingungen für Robert Hartl – Berufsfotograf

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchGa als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (-Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung, etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist beider jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen:  Foto © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nachdem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des Vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, DVD, Filmrollen) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1.1 Analoge Fotografie

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrach auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung der Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranet, welche nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in der ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.  Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellte Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifiziert ist.

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lastkosten zu berechnen, oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors, etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise – und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge - und immaterielle Schäden.

6.2. Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlage (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt. den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seinen Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftliche Anordnung trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichung von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten. Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

8.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätesten aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadensersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.  Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu steht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gütigen Preislisten, sonst angemessenes Honorar zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout - oder Präsentationsaufnahmen, sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B.: aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.  Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berichtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei  Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit  vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung

Der Fotograf verarbeite die unter Punkt 2 genannten personenbezogen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellung bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen. 

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners

4. Speicherdauer

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1 genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten.

  • Die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen.

  • unter  bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen.

  • Datenübertragbarkeit zu verlangen.

  • Die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werde, zu kennen; und

  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen

  Sollte der Vertragspartner zu Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren oder der angewendeten Technik (Film, Video etc.).